Crash mit Einkaufswagen: Weggehen bedeutet Unfallflucht

München (dpa/tmn) - Einmal in Fahrt gekommen, kann ein vollgepackter Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz erheblichen Schaden anrichten. Wer nach einem Crash - etwa mit einem geparkten Auto - einfach weggeht, begeht Unfallflucht.

Kracht der Einkaufswagen in ein geparktes Fahrzeug, ist das erst einmal ein Fall für die Versicherung, erklärt der ADAC: Geschieht der Unfall beim Beladen des Autos, kommt die Kfz-Haftpflicht wegen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs für den Schaden auf. Ereignet er sich auf dem Weg mit dem Einkaufswagen über den Parkplatz, kann er über eine private Haftpflichtversicherung reguliert werden. Problematisch wird die Sache, wenn sich der Verursacher aus dem Staub macht, denn dann begeht er Unfallflucht. Und das ist eine Straftat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch Fußgänger wegen Unfallflucht belangt werden können (Aktenzeichen: 111-1 RVs 62/11). Wenn sie einen Unfall verursachen - zum Beispiel mit einem Einkaufswagen ein Auto zerkratzen - und danach weglaufen, ist der Straftatbestand nach Ansicht der Richter erfüllt. Dann droht eine hohe Geldstrafe. Unter Umständen kann auch der Führerschein verlorengehen - obwohl der Unfall als Fußgänger verursacht wurde.