In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt einen iPod in der Hand gehalten und in diesen etwas diktiert, wie sich im Rahmen der Hauptverhandlung herausstellte.
Da der iPod ein tragbares Medienabspielgerät ist, das über keine eigenständige Telefonfunktion und auch keine SIM-Karte verfügt, handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht um ein Mobiltelefon im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 1a der StVO. Die Tatsache, dass das Telefonieren über eine App und eine WLAN-Internetverbindung möglich ist, ändere daran nichts.