BGH legt Fragen nach Urheberrecht bei Online-Videos EuGH vor
Karlsruhe (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss entscheiden, ob das Einbinden von Online-Videos in Webseiten Urheberrechte verletzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage dem europäischen Gericht zur Vorabentscheidung vorlegt.
Der BGH will vom EuGH wissen, ob das sogenannte Framing gegen europäisches Urheberrecht verstößt. (Az. I ZR 46/12) Damit wird es erst in etwa einem Jahr eine Entscheidung zum Framing geben. Der BGH muss den Richterspruch aus Luxemburg abwarten, bevor er sein endgültiges Urteil fällen kann. Diese Entscheidung wird über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen auf Soziale Netzwerke wie Facebook haben, in denen das Einbetten von Bildern oder Filmen üblich ist.
Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos wie etwa die von der Plattform YouTube auf seiner Homepage oder einer Facebook-Seite direkt darstellen. Der Senat sehe nach derzeitigem Recht zwar keine Rechtsverletzung, begründete der BGH am Donnerstag seinen Beschluss. Die User griffen einerseits nur auf Bilder oder Filme zu, die im Netz allgemein zugänglich seien.
Andererseits: „Framing unterscheidet sich deutlich von einem normalen und erlaubten Link,“, gab der Vorsitzende Richter Bornkamm zu bedenken. Die Nutzer würden die eingebetteten Bilder oder Filme quasi als eigene Werke ausgeben. „So können auch Kundenströme umgelenkt werden.“ In dem vom BGH im April verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung in seiner Homepage eingebunden und war verklagt worden.
Endgültig könne der BGH den Fall jetzt nicht entscheiden, hieß es weiter. Das derzeitige Urheberrecht regle die Besonderheiten des Einbettens nicht. Ein neues Recht könne angesichts einer Europäischen Richtlinie nur der EuGH schaffen. In der Verhandlung hatten die BGH-Richter sich noch eindeutiger dafür ausgesprochen, dass Framing die Rechte der Urheber verletzt. Ein Verbot wollten sie damals unter Umständen auf den kommerziellen Bereich beschränken. In seinem künftigen Urteil muss sich der BGH jetzt aber nach den Vorgaben aus Luxemburg richten.