Kinoketten müssen weiter zahlen
Fast 100 Millionen Euro standen auf dem Spiel. Doch die Verfassungsrichter geben der umstrittenen Abgabe ihren Segen.
Karlsruhe. Die deutsche Filmförderung entspricht dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am Dienstag die Rechtmäßigkeit der Filmabgabe. Sie wird aufgrund eines Bundesgesetzes von Kinos, Fernsehsendern und Videowirtschaft erhoben, um den deutschen Film zu fördern. Die Karlsruher Richter wiesen vier Verfassungsbeschwerden von Betreibern großer Kinoketten ab.
„Dem Bund ist es nicht verwehrt, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen“, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Die Abgaben, die an die Filmförderungsanstalt (FFA) gehen, machen fast ein Drittel der deutschen Förderung von 340 Millionen Euro aus. Das restliche Geld kommt von Bund und Ländern.
Die Kinos hatten sich gegen die Abgabe gewehrt: Das Geld gehe zu oft an Produktionen, die an der Kinokasse keinen Erfolg hätten, argumentierten sie. Der Bund habe angesichts der Kulturhoheit der Länder keine Regelungskompetenz.
Das wiesen die Richter zurück. „Seinem objektiven Regelungsgehalt nach ist das Gesetz auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet“, hieß es. An dem wirtschaftlichen Schwerpunkt ändere sich nichts dadurch, dass der Film zugleich ein Kulturgut sei.
Auch die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erhebung einer Sonderabgabe für den deutschen Film sind nach Ansicht des Gerichts gegeben. So handele es sich bei den drei Abgabezahlern — Kinos, Videowirtschaft und Fernsehsendern — um eine homogene Gruppe, die dem Zweck der Abgabe besonders nahestehe. Zur Erläuterung hieß es, die „besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung ist begründet im gemeinsamen Interesse an der gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und am Erfolg des deutschen Films“. dpa