Doch dieses Knöllchen hat sie nicht akzeptiert, zog vor Gericht – und dort wurde ihr die Buße samt Gebühren erlassen, das Verfahren eingestellt. Die Kernfrage, ob der Kauf von Wunderkerzen ab einer Länge von 15 Zentimetern (Kategorie „F2“) als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu werten ist, hat die Richterin nicht geprüft. Formell gelten kürzere Wunderkerzen (Kategorie „F1“) als ähnlich harmlos wie Knallerbsen oder Tischfeuerwerke. Auch bei sachgemäßer Verwendung zählen sie zu den „pyrotechnischen Gegenständen“, fallen nicht unter das Sprengstoffgesetz. Anders werden größere Wunderkerzen bewertet – ob sie nun 16 oder 50 Zentimeter lang sind – und obendrein noch von einem Gewerbetreibenden gekauft werden. Das traf hier bei der 56-Jährigen zu. Sie hatte die Wunderkerzen einst als harmlosen Beikauf unter Vorlage ihrer Gewerbekarte bei einem Großhandel erworben – und die funkensprühenden Mitbringsel mit ihren Nichten im privaten Kreis abgebrannt. Laut Gesetz hätte sie als Gewerbetreibende aber für Kauf und Handel bei solchen Kerzen eine Genehmigung bei der Bezirksregierung einholen müssen. Weil sie das fahrlässig, also leichtfertig unterlassen habe, war ihr das Knöllchen ins Haus geflattert. Ihr Anwalt pochte auf einen „Verbots-Irrtum“, da seine Mandantin von dieser Vorschrift nichts gewusst oder nur geahnt habe. Das ließ die Richterin nicht gelten. Sie fand, die 56-Jährige hätte den Irrtum vermeiden können. Doch ging die Richterin davon aus, dass jene langen Wunderkerzen nicht gewerblich gekauft wurden (um damit zu handeln), sondern rein privat. Und für Privatleute gelte eine solche Anzeige- und Genehmigungspflicht nicht. Statt für einen Freispruch, bei dem die Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen würden müssten, entschied sich die Richterin für die Einstellung des Verfahrens.
Prozess in Düsseldorf Kein Bußgeld wegen Wunderkerzen fällig
Düsseldorf · (wuk) Mit Augenmaß hat eine Amtsrichterin den Bußgeldprozess gegen eine 56-Jährige beendet. Die Geschäftsfrau sollte laut Bezirksregierung 50 Euro Buße plus 28,50 Euro an Gebühren und Auslagen zahlen, weil sie Ende 2020 den Kauf von Wunderkerzen bei einem gewerblichen Einkauf nicht angemeldet hatte, damit gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen habe.
29.09.2022
, 06:00 Uhr