Das Internet heutzutage bietet seriöse Informationen zu den verschiedensten Themen und ist oft erste Anlaufstelle für Ratsuchende. Wenn Frauen aber in einer Konfliktsituation Informationen über Schwangerschaftsabbrüche, über das Wie und Wo, über medizinische und emotionale Aspekte und mögliche Komplikationen suchen, um das Für und Wider der Schwangerschaft auch tiefgreifend abwägen zu können, finden sie nichts. Denn der Paragraph 219a Strafgesetzbuch stellte bislang Informationen über Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. „Und kriminalisierte Ärztinnen und Ärzte, die von berufswegen zur Aufklärung und Weitergabe von Informationen zu zulässigen medizinischen Behandlungen verpflichtet sind“, sagt Susanne Kujawski, Leiterin von pro familia Krefeld und Fachärztin für Geburtsthilfe. Sie begrüßt die Aufhebung des Paragraphen 219a im Bundestag letzte Woche.
Für sie und ihr Team war die Streichung notwendig und überfällig. Ein Schwangerschaftsabbruch ist gemäß Paragraph 218 StGB grundsätzlich strafbar in Deutschland. Dieser Straftatbestand gilt aber dann nicht als verwirklicht, wenn die betroffene Frau sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch der Schwangerschaft einer Beratung nach Paragraph 219 (der sogenannten Schwangerschaftskonfliktberatung) unterzogen hat und die Schwangerschaft nicht älter als zwölf Wochen nach Empfängnis ist.