Velbert/Wülfrath Freiwillige Lösung ist sinnvoll

Velbert. · (HBA) Für Veranstaltungen, die wegen der aktuellen Corona-Pandemie ausfallen oder verschoben werden müssen, hat der Bundestag jetzt eine Gesetzesänderung beschlossen. Der Bundesrat muss diese aber noch billigen, ehe sie in Kraft treten kann.

Wer Tickets für eine Veranstaltung erworben hat, die nun ausfällt, bekommt oft nur einen Gutschein angeboten.

Foto: dpa-tmn/Britta Pedersen

Wann dies der Fall sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Anders als bisher müssen Verbraucher dann im Zweifel Gutscheine akzeptieren. Ein Recht auf Erstattung der Kosten – wie bisher gesetzlich verankert wird damit ausgesetzt.

„Wir sehen mit Blick auf die betroffenen Verbraucher die Regelung kritisch“, sagt Andreas Adelberger von der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Velbert und bemängelt, dass das neue Gesetz für alle Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, sogar rückwirkend gelten soll . „Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen und haben Verbraucher vom Veranstalter noch nicht Ihr Geld zurück erhalten und auch noch keine andere Lösung akzeptiert, kann der Veranstalter nun – nach erfolgtem Inkrafttreten des Gesetzes – auch ohne Zustimmung einen Gutschein ausstellen.“

Die Verbraucherzentrale verstehe gut, dass besonders hart von der Krise getroffene Anbieter und Künstler unterstützt werden sollten. Dies müsse jedoch auch für Verbraucher gelten. Daher sollte die Entgegennahme von Gutscheinen nach Meinung der Verbraucherschützer auf freiwilliger Basis geschehen. „Wir haben Betroffene in unserer Telefonberatung, die Kurzarbeit und manche sogar den Arbeitsplatzverlust beklagen. Gerade dort müssen in der Pandemie-Krise nun alle Mittel eingesetzt werden, um einen Crash des jeweiligen Haushaltes zu verhindern“, so Adelberger weiter. Er weist darauf hin, dass die Beratungsstelle an der Friedrichstraße 107 in Velbert-Mitte auch zu diesem Thema weiterhin nur zu den ursprünglichen Öffnungszeiten – nun Telefonzeiten – und auch per E-Mail erreichbar sei (siehe Info-Kasten). Die Beratungsstelle habe schon jetzt immer wieder Beschwerden erhalten von vielen Verbrauchern, die sich von Veranstaltern hingehalten fühlen oder gar auf „Sendepause“ gingen und keinerlei Reaktion zeigten.

„Ich denke, das Thema wird Ratsuchende aufgrund der direkten Auswirkungen noch eine ganze Weile beschäftigen. Wir warten noch auf Informationen zu Gesetzesdetails, insbesondere zu den geplanten Ausnahmeregelungen. Eine Auszahlung soll nämlich dennoch vom Verbraucher verlangt werden dürfen, wenn Gutscheine aufgrund persönlicher Lebensumstände unzumutbar sind. Was das genau heißt, bleibt abzuwarten. Ein Gutschein kann ja richtigerweise eben nicht dazu dienen, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten – zum Beispiel Miete oder Energierechnungen – zu begleichen“, erklärt der Leiter der Beratungsstelle.

Und fügt hinzu: „Wir werden dazu weiter informieren und Betroffene – telefonisch – rechtlich beraten.“ Weitere, laufend aktualisierte Informationen zum Thema sind zudem auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW unter dem folgenden Link verfügbar: