Die aktuelle Coronaschutzverordnung, die seit dem 23. Januar in ihrer Form gültig ist, ist von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann um eine Woche bis zum 21. Februar verlängert worden. Veränderungen gibt es an zwei Stellen. Eine davon betrifft das Tragen einer Alltagsmaske im Umfeld des Einzelhandels. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte die Verordnung in diesem Punkt vor gut einer Woche für das Land NRW außer Vollzug gesetzt, da die Formulierung „unmittelbares Umfeld“ zu „wage“ sei. Der Wortlaut in der Verordnung lasse mehrere Auslegungen zu. So könnte ein Radius von wenigen Metern um den Eingangsbereich gemeint sein, aber auch ein größerer Bereich mit einem Umfeld von 50 Metern wie beim Verzehrverbot beim Außer-Haus-Verkauf. Der 13. Senat des OVG kritisiert, dass diese Unklarheit besonder schwer wiege, weil ein Verstoß gegen diese Maskenpflicht ein Bußgeld zur Folge haben könne. Nun präzisiert die überarbeitete und aktuell gültige Coronaschutzverordnung diesen Punkt und besagt, dass Menschen die Masken nun auch zehn Meter vor dem jeweilige Geschäftseingang tragen müssen (§ 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO - im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen). Des Weiteren wurde konkretisiert, dass Lehrer und Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen medizinische Mund-Nase-Bedeckungen tragen müssen.
Keine Maskenpflicht mehr in Düren und Moers Generelle Maskenpflicht auf der Kippe?
Kempen · Düren und Moers machen es vor. In diesen Städten entschied das Verwaltungsgericht Aachen, dass die Maskenpflicht im Freien in den Innenstädten aufgehoben wird. Könnte das für die Städte im Kreis Viersen, die es betrifft, wie zum Beispiel Kempen, auch bald möglich sein?
16.02.2021
, 20:00 Uhr