Fluglärm in Meerbusch: Kampf um die Nachtruhe

Breite Mehrheit fordert ein Nachtflugverbot zwischen 23 Uhr und sechs Uhr.

Meerbusch. Mit deutlicher Mehrheit (14 Ja-, sieben Nein-Stimmen sowie eine Enthaltung) hat sich die Fluglärmkommission gestern für eine wirksame Verbesserung der Nachtflugbeschränkung am Flughafen Düsseldorf ausgesprochen.

"Verspätungen über 23 Uhr hinaus sind heute leider nicht mehr die Ausnahme, sondern nehmen zu", sagt Dieter Spindler, in Personalunion Vorsitzender der Fluglärmkommission und Bürgermeister der Stadt Meerbusch.

Die Statistik belegt diese negative Entwicklung: In den Jahren 2003 bis 2005 stieg die Zahl der verspäteten Landungen zwischen 23 Uhr und Mitternacht von 871 auf 1615 an. Im Jahr 2006 waren es - nach einem Protest der Nachbarkommunen beim Minister - immer noch 1507.

Mit der jüngst vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigten erweiterten Betriebsgenehmigung, die dem Flughafen neben den zusätzlichen Flugbewegungen am Tage auch noch zwischen 22 Uhr und 23 Uhr satte 33 planmäßige Landungen zugesteht, befürchten die Nachbarstädte Düsseldorfs einen weiteren Anstieg nächtlicher Lärmbelastung.

Die Airlines, so Spindler, dürften bisher grundsätzlich verspätet landen und bräuchten dafür nicht einmal eine gesonderte Erlaubnis. Somit gäbe es auch praktisch keine Handhabe gegen nächtliche Ruhestörer.

"Als Fluglärmkommission sind wird dem Recht der Anwohner auf Nachtruhe verpflichtet", betont Dieter Spindler. "Verspätungen dürfen wirklich nur noch im Einzelfall mit ausdrücklicher Erlaubnis der Luftaufsicht zugelassen werden. Dem bisherigen Automatismus ohne Genehmigungspflicht und ohne Sanktionen muss Einhalt geboten werden."

Die Fluglärmkommission berät die Genehmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge.

Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde oder die für die Flugsicherung zuständige Stelle die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht für durchführbar, muss sie dies der Kommission gegenüber begründen.