In Pflege- und Gesundheitsberufen 163 Betätigungsverbote für Ungeimpfte

Rhein-Kreis · Seit März gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Pflege- und Gesundheitsberufen. Etliche Beschäftigte lehnen eine Corona-Impfung trotzdem ab. Das hat nun für sie berufliche Konsequenzen. Aber es gibt auch Hilfe für sie.

Anwalt Markus Jansen: eine Freistellung ist zulässig.

Foto: Woitschützke, Andreas (woi)

Seit Mitte März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Aber erst jetzt, mehr als sechs Monate später, hat das Kreisgesundheitsamt 163 Betretungs- und Tätigkeitsverbote gegen Beschäftigte in Pflege- und Betreuungsberufen ausgesprochen. Obwohl das Bundesgesetz wahrscheinlich über das Jahresende hinaus nicht verlängert wird und ausläuft.