Ab dem 1. Januar 2023 gilt in der Gastronomie die Mehrwegpflicht. Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen dann sowohl Einweg- als auch Mehrwegverpackungen anbieten. Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Kioske und Spätkauf-Läden, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und deren Ladenfläche nicht mehr als 80 Quadratmeter beträgt. Diese Betriebe müssen ihren Kunden allerdings die Möglichkeit geben, mitgebrachte eigene Behältnisse befüllen zu lassen. Ketten wie beispielsweise Bahnhofsbäckereien können von der Ausnahme keinen Gebrauch machen, auch wenn die Verkaufsfläche der betreffenden Filialen kleiner als 80 Quadratmeter ist. Denn wenn es im gesamten Unternehmen mehr als fünf Beschäftigte gibt, greift die Mehrwegpflicht.
Verordnung Wuppertaler Gastronomen und Gäste haben mehr Aufwand durch Mehrwegverpackungen
Wuppertal · Eine Pflicht gilt ab Januar für alle, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Ausnahmen gelten nur für kleinere Betriebe.
28.12.2022
, 05:30 Uhr