Dieter Bohlen und Ernst August: Zwei gegen Deutschland
Dieter Bohlen und Ernst August sehen durch Werbung eines Tabakherstellers ihre Menschenrechte verletzt — und klagen jetzt in Straßburg.
Berlin. Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover haben die Bundesrepublik Deutschland wegen angeblicher Verletzung ihrer Menschenrechte verklagt. In beiden Fällen geht es um Werbeplakate für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“, die beide Prominente satirisch aufs Korn nahmen.
Die Männer fühlten sich davon verunglimpft und verlangten Schadenersatz von jeweils mehreren zehntausend Euro. Der Bundesgerichtshof hatte ihre Klagen gegen diese Werbung bereits 2008 abgewiesen, daraufhin zogen beide 2009 vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
Im Fall Bohlen spielte die Werbung auf sein Buch „Hinter den Kulissen“ an, das nach Klagen mehrerer Prominenter mit geschwärzten Passagen erscheinen musste. Der Werbespruch titelte in ähnlichem Stil, mit geschwärzten Worten: „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“
Doch der 58-jährige Musikproduzent konnte darüber nicht lachen: „Ich verstehe doch Spaß“, gab er einer Boulevardzeitung zu Protokoll. „Aber der hört bei mir als Nichtraucher auf, wenn ein Tabakkonzern auf meine Kosten Werbung macht. Das finde ich nicht in Ordnung.“
Ähnlich erging es dem Welfenprinzen Ernst August (58), der sich durch das Plakatmotiv — eine zerknüllte Zigarettenschachtel und die Sätze „War das Ernst? Oder August?“ — an den „sozialen Pranger“ gestellt fühlte.
So berufen sich beide Männer in ihren Beschwerdeschriften auf Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte, in dem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert ist, aber auch auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls 1 (Schutz des Eigentums) — und da liegt ein handfester Grund für die Klagen: Beide hofften auf Geld.
Sie verlangten eine Lizenzgebühr des Zigarettenkonzerns, da mit ihren Namen geworben worden sei. Das Oberlandesgericht Hamburg Bohlen 35 000 Euro sowie Ernst August 60 000 Euro zugesprochen. 2008 kippte der BGH die Urteile.
Die Namen Prominenter dürften ohne Einwilligung genutzt werden, wenn sich die Anzeige „in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt“, der Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt wird und auch nicht der Eindruck erweckt wird, als empfehle er das beworbene Produkt. Sollte den Klägern eine Entschädigung zusprechen, müsste die Bundesrepublik Deutschland dafür aufkommen — also der Steuerzahler.