Lebensgefahr bestand nicht.
Der Vater rief die Polizei und ließ sich widerstandslos festnehmen. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er nach seiner Vernehmung entlassen. Das Tatgesehen wurde als gefährliche Körperverletzung eingestuft. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz lag nicht vor. Der 59-Jährige darf die Schusswaffe besitzen.