Gericht: Überwachung mit Peilsendern ist strafbar

Karlsruhe (dpa) - Wer mit einem Peilsender Personen überwacht, macht sich grundsätzlich strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte am Dienstag klar, dass solche Maßnahmen nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein können (Az.: 1 StR 32/13.).

Lediglich bei einem „starken berechtigten Interesse“ - also notwehrähnlichen Situationen, in denen zum Beispiel die berufliche Existenz auf dem Spiel stehe - könne dies erlaubt sein. Dazu zähle aber auf gar keinen Fall eine Observation etwa von Eheleuten, die sich der Untreue verdächtigen.

Der BGH bestätigte damit im Grundsatz ein Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 2012, in dem zwei Detektive zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren. Einen Teil der seinerzeit verhandelten Fälle wurden jedoch an das Landgericht zurückverwiesen. Dort sei die Frage eines „berechtigten Interesses“ nicht ausreichend geklärt worden, rügten die BGH-Richter des 1. Strafsenats.

Die beiden Privatermittler einer Stuttgarter Detektei hatten an den Autos ihrer „Zielpersonen“ GPS-Sender angebracht und damit Bewegungsprofile erstellt. Unter anderem sollte die Untreue von Eheleuten nachgewiesen werden. Außerdem wurden krankgeschriebene Arbeitnehmer überwacht; zudem sollten im Auftrag eines Labors über Mitarbeiter einer Krankenkasse kompromittierende Daten gesammelt werden.

„Wir machen höchstens Bilder und sprechen unsere Erkenntnisse auf ein Diktiergerät“, sagte dazu Andreas Heim vom Bund Internationaler Detektive (BID) „Der Einsatz von GPS-Systemen ist tabu.“ Generell müssten sich Detektive auf das Hören, Sehen und Beobachten verlassen. Auch Horst Probst vom Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) betonte: „Im Zweifel Finger weg von technischen Hilfsmitteln.“

„Wenn ich gewusst hätte, dass ich GPS nicht verwenden darf, hätte ich das nicht gemacht“, sagte einer der beiden Detektive vor Gericht. Die Überwachung per Peilsender stelle aber einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, stellten die Richter klar. „Wenn man nicht weiß, ob so was erlaubt ist, dann muss man es lassen.“

Die Anwältinnen der Detektive hatten zuvor die bisherige unklare Rechtsprechung moniert und argumentiert, dass GPS-Daten keine personenbezogenen Daten und zudem allgemein zugänglich seien. Auch dem widersprach der BGH: Der Personenbezug sei mit dem Einsatz des GPS von vorneherein gegeben. Auch seien diese Daten schon deshalb nicht für jedermann zugänglich, weil sie nur mithilfe des heimlich in ein fremdes Auto eingebauten Senders gewonnen werden könnten.