Justiz Jugendstrafe für Angeklagten nach tödlicher Attacke beim CSD
Der tödliche Angriff auf einen Transmann beim CSD in Münster hat bundesweit für Entsetzen gesorgt. Nun ist ein 20-Jähriger wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Das Gericht wandte dabei Jugendstrafrecht an.
Rund sieben Monate nach dem gewaltsamen Tod eines Transmanns beim Christopher Street Day in Münster ist der 20-jährige Angeklagte zur einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Landgericht sprach den Heranwachsenden am Mittwoch wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig und ordnete eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt für suchtkranke Straftäter an.
Die Staatsanwaltschaft hatte am Dienstag eine Jugendstrafe von fünf Jahren gefordert und sich für eine Erziehungsanstalt ausgesprochen. Der psychisch instabile Heranwachsende sei bereits mehrfach wegen Körperverletzung aufgefallen, einmal verurteilt worden. Die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bestehe, hieß es auf Anklageseite. Einer Gutachterin zufolge braucht der Heranwachsende eine Suchttherapie und psychotherapeutische Unterstützung, dann gebe es gute Chancen mit Blick auf die Reduzierung von Rückfallrisiken.
Die Verteidigung hatte sich für eine „angemessene Jugendstrafe“ ausgesprochen - ohne ein genaues Strafmaß zu nennen. Das Wichtigste für den Mandanten seien eine Therapie und ein Überwinden seiner Drogen- und Alkoholsucht. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Strafe.
Der angeklagte Russe hatte die Tat gestanden und Reue gezeigt. Malte C. (25) war beim CSD im August 2022 nach zwei Schlägen gegen den Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen. Er hatte sich zuvor schützend vor Menschen gestellt, die am CSD teilgenommen hatten und vom Angeklagten aggressiv beschimpft und beleidigt worden waren. Der 25-Jährige starb Tage später an den Folgen eines Schädelhirntraumas.
Die Tat hatte deutschlandweit schockiert und auch Debatten um Queerfeindlichkeit ausgelöst. Für eine homophobe, queer- oder transfeindliche Einstellung sahen die Prozessbeteiligten beim Angeklagten aber keine Hinweise.