Die Richter erklärten damit die Mietminderung eines Wohnungsmieters für rechtswidrig und gaben der Zahlungsklage des Hauseigentümers statt.
In einer Internet-Annonce des Maklers hatte gestanden, dass die betroffene Wohnung eine Fläche von 74 Quadratmetern hat und 920 Euro Miete im Monat kosten soll. Nach dem Einzug stellten die Mieter jedoch fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 62 Quadratmeter umfasst. Sie kürzten die Zahlungen entsprechend.
Der Wohnungseigentümer berief sich vor Gericht jedoch mit Erfolg auf den Mietvertrag, in dem keine konkrete Größe der Wohnung vereinbart worden war. Das Gericht stellte dazu fest: „Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Annonce genügt nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten ist.“ Die Mieter müssen die einbehaltene Miete nun nachzahlen.