Polizei fand Wrack nicht Nach Unfalltod der Tochter kein Schmerzensgeld vom Staat

Augsburg (dpa) - Eine junge Autofahrerin kommt möglicherweise nur deshalb ums Leben, weil Polizisten nach einem nächtlichen Unfall ihren Wagen nicht fanden - dennoch muss der Freistaat Bayern an die Eltern weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz zahlen.

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Das Landgericht Augsburg entschied am Montag, dass den Streifenbeamten vor Ort kein Vorwurf gemacht werden könne. Es habe „eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände“ gegeben.

Die 24-Jährige war im Sommer 2015 aus nicht geklärten Gründen auf der Autobahn Stuttgart-München (A8) bei Dasing von der Straße abgekommen. Das Auto schleuderte mehrere hundert Meter über den Grünstreifen und stürzte dann in eine Brückenböschung. Die Fahrerin starb in dem Wrack an ihren schweren Verletzungen - der Wagen wurde erst mehr als acht Stunden später von einem Spaziergänger entdeckt.

Bei schneller Hilfe hätte die Frau möglicherweise überleben können. In dem Zivilprozess forderten die Eltern des Todesopfers vom Dienstherrn der Beamten nun Schmerzensgeld und die Bestattungskosten für ihre Tochter, insgesamt mehr als 25.000 Euro.

Zeugen hatten den Unfall beobachtet und die Notrufzentrale des Polizeipräsidiums in Augsburg benachrichtigt. Daraufhin fuhren Polizisten an den ungefähren Unfallort und suchten mit Taschenlampen nach dem Wagen, konnten aber nichts entdeckten. Dafür fanden sie ein Pannenfahrzeug auf dem Seitenstreifen. Der Fahrer sagte den Beamten, ihm sei ständig das Licht ausgegangen, deswegen sei er rechts rangefahren. Die Polizisten gingen daher davon aus, dass es sich bei der telefonischen Unfallmeldung um eine Falschmeldung gehandelt habe.

Zudem war am Unfallort weder die Leitplanke noch der Wildschutzzaun neben der Fahrbahn beschädigt. Den Polizisten sei keine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, erklärte eine Gerichtssprecherin. Mit einem „derart atypischen Unfallverlauf“ hätten die Beamten nicht rechnen müssen. Auch der Notrufbeamte in der Polizeizentrale habe keinen fahrlässigen Fehler begangen, meinten die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Az.: 34 O 1568/17)