Narren müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen

Berlin (dpa/tmn) - Einmal im Jahr geht es in den Karnevalshochburgen hoch her. Zwischen Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch wird gefeiert. Klar, dass es dabei auch laut wird. Zu laut darf es allerdings nicht sein.

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An Karneval wird viel gefeiert. Das heißt auch: Es kann sehr laut werden. Das gilt nicht nur für die Umzüge auf Straßen oder Feste in Kneipen - auch in Mietshäusern wird lautstark Musik gehört, gesungen und getanzt. Doch Nachbarn müssen den Lärm nicht grenzenlos hinnehmen.

„Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter während der tollen Tage oder einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfen“, stellt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund klar. Das gehe aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89). Das heißt grundsätzlich: „Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden, und dann ist auch Schluss mit wilden Tanzeinlagen in der Wohnung.“

In der Praxis können Mieter in den Karnevalshochburgen zwar nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Ruhe eintritt. „Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nie gerechtfertigt“, erklärt Ropertz. Die Feier sollte sich im Rahmen halten. „Am besten man informiert vorher die Nachbarn, erklärt, dass es etwas lauter werden könnte, oder lädt sie sogar ein“, empfiehlt der Experte. Bei der Feier selbst sollten Fenster und Türen geschlossen bleiben, auch das hilft gegen übermäßige Lärmbelästigung. Weitere Urteile im Überblick:

Nachtruhe: Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind seit Jahrzehnten üblich, befand das Amtsgericht Köln. Insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag kann einem Gastwirt daher nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden, dass er durch lautstarke Feiern in seiner Kneipe gegen Lärmschutzvorschriften verstößt. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt „Nachtruhe“ gibt (Az.: 532 OWI 183/96).

Musik und Lärm:Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken nicht so störend wie Disko- oder Technomusik, befand das Oberlandesgericht Koblenz. Deshalb ist diese Musik auch eher erlaubt (Az.: 5 U 279/01). Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist aber vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung zur Kündigung, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 204 C 499/83).

Gefahren: Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Wer dann ausrutscht und stürzt, hat keine Schadensersatzansprüche, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Parken: Stellt der Mieter trotz Verbots an den Karnevalstagen sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549). Das gilt zumindest für die Tage Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag.