Public Viewing-Veranstalter haftet für Sicherheit
Hamm (dpa) - Public Viewing-Veranstalter sind auch bei einer Sitztribüne für die Sicherheit stehender Zuschauer haftbar zu machen. Sie müssen zum Beispiel für Geländer sorgen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 4. Juli veröffentlichten Urteil (Az.: I-9 U 44/10). Hintergrund war ein Unfall im Ruhrgebiet während der Fußball-WM 2006. Ein Fan hatte sich beim Viertelfinalspiel Deutschland-Argentinien an den Rand einer dreistöckigen Public Viewing-Tribüne gestellt, die kein Geländer hatte. Im Jubel nach dem Abpfiff war er 80 Zentimeter tief heruntergefallen und hatte sich einen Arm gebrochen. Anschließend verklagte er die Veranstalter.
Das OLG gab dem Fan Recht. Der Senat sprach dem Kläger 10 000 Euro Schmerzensgeld und 3300 Euro Schadenersatz zu. Die Veranstalter hätten ihre Pflichten verletzt, die Sitztribüne ausreichend abzusichern. Die Genehmigung des Ordnungsamtes entlaste sie nicht.
Damit bestätigten die Richter des OLG-Senats den Tenor der ersten Instanz, wiesen dem verunglückten Fan aber eine größere Mitschuld zu. „Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen“, erläuterte eine OLG-Sprecherin. „Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.“ Der Zuschauer sei daher zur Hälfte mitschuldig. Die erste Instanz hatte nur ein Viertel des Verschuldens bei dem Fußballfan gesehen. Deswegen bekommt er jetzt entsprechend weniger Schmerzensgeld.