Vom Urlaub bis zum Zeugnis - Diese Rechte haben Azubis
Berlin (dpa/tmn) - Auszubildende haben in ihrer Lehrzeit viele Pflichten - aber sie müssen sich nicht alles gefallen lassen. In erster Linie sind sie in den Betrieben, um ihren späteren Beruf zu lernen.
Das muss ihnen das Unternehmen ermöglichen - und noch einiges mehr. Was Azubis wissen müssen:
Recht auf einen Arbeitsvertrag: Auszubildende haben Anspruch auf einen Vertrag, in dem genau festgelegt ist, was sie lernen und welche Tätigkeiten der Arbeitgeber von ihnen verlangt. „Jeder sollte sich diesen Vertrag vor der Unterschrift gut durchlesen und bei Fragen mit dem Betrieb sprechen“, sagt Jan Duscheck. Er ist Bundesjugendsekretär der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) in Berlin. Darin sollten die Dauer der Arbeits- und Probezeit, der Urlaubsanspruch, die Höhe der Vergütung und die Regelungen bei Kündigung festgelegt sein.
Recht auf Vergütung: Lehrlinge müssen angemessen bezahlt werden, das verlangt das Berufsbildungsgesetz. „Im Optimalfall gibt es einen Tarifvertrag, der die Vergütung regelt“, sagt Duscheck. Sonst müssen die Firmen nach gängiger Rechtsprechung mindestens 80 Prozent des für die Branche geltenden Tarifniveaus zahlen. Die Vergütung müssen Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zahlen. Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge gibt es nach Duschecks Worten keine gesetzlichen Grundlagen. „Diese Zahlungen werden ausschließlich durch die Tarifverträge geregelt.“
Recht auf Urlaub: Auszubildende haben ein Recht auf bezahlten Urlaub. „In Bezug auf Jugendliche ist der Gesetzgeber sogar sehr streng“, erklärt Senay Okyay, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Der Urlaubsanspruch für Minderjährige ist nach Alter gestaffelt. So bekommt ein Jugendlicher, der zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 30 Werktage frei, ein 16-Jähriger mindestens 27, ein 17-Jähriger 25 Werktage. Für Azubis ab 18 gilt das Bundesurlaubsgesetz. Sie müssen bei einer Fünf-Tage-Woche wenigstens 20 Tage Urlaub bekommen. Ein weiteres wichtiges Detail findet sich ebenfalls im Gesetz: Den Urlaub soll der Arbeitgeber in der Zeit der Berufsschulferien geben.
Recht auf faire Arbeitszeiten:Bei Jugendlichen richtet sich die Arbeitszeit nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, bei Volljährigen nach dem Arbeitszeitgesetz. Demnach darf der Arbeitgeber Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigen, sagt Nico Schönefeldt. Er ist Berufsbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin.
Bei Volljährigen ist die Rechnung etwas komplizierter: Sie dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche arbeiten, also 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dann muss allerdings sichergestellt sein, dass Auszubildende innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten.
Recht auf Schule: Die Lehrer in der Berufsschule vermitteln theoretisches Wissen, das die praktische Ausbildung im Betrieb ergänzt. Der Betrieb ist verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und muss ihn für den Unterricht freistellen. „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Azubi die Berufsschule schwänzt“, sagt Anwältin Okyay.
Recht auf Vermittlung der Ausbildungsinhalte: Azubis dürfen nur die Aufgaben machen, die dem Ausbildungsplan entsprechen und der Lehre dienen. Alle anderen Tätigkeiten darf ein Jugendlicher im Prinzip ablehnen. In der Praxis ergeben sich Grauzonen. „Hier ist Fingerspitzengefühl erforderlich“, sagt Schönefeldt. Manche Aufgaben scheinen erst einmal mit der Ausbildung nichts zu tun zu haben - gehören aber doch dazu. „Wenn allerdings jemand immer nur Kaffee kocht oder die Werkhalle fegen muss, ist das nicht zulässig.“
Recht auf ein Zeugnis: Auszubildende haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben über Verhalten und Leistungen enthält. Das müssen sie aber einfordern. Das Zeugnis wird erst zum Ende der Ausbildung fällig. Jan Duscheck von Verdi rät allerdings, auch während der Lernzeit regelmäßiges Feedback vom Ausbilder einzufordern und zu prüfen, ob die Ausbildungsziele erreicht sind.