ANZEIGE Sicherheit Alles im Blick? Eben nicht

Wer eine Video-Anlage installiert, darf damit nur das eigene Grundstück überwachen. Die Videoaufnahmen dürfen sich also nicht auf fremde Grundstücke oder auf öffentliche Wege erstrecken.

Foto: dpa-tmn/Daniel Maurer

Das Gefühl, sich geschützt und sicher zu fühlen, ist ein Grundbedürfnis – gerade im eigenen Zuhause.

Manch Haus- oder Wohnungseigentümer rüstet sein Heim daher mit einer Video-Anlage aus.

Was für ein Modell empfiehlt sich?

Die Zeitschrift „Computer Bild“ hat in ihrer aktuellen Ausgabe (04/2024) acht Geräte untersucht - fünf Modelle für den Innenbereich und drei Modelle für den Außenbereich. Test-Sieger für den Innenbereich war das Modell S 350 von Eufy für 99 Euro. Der Preis-Leistungs-Sieger für innen kostet 60 Euro das Modell heißt Kamera E 1 von Aqara.

Outdoor-Kameras waren deutlich teurer. Die gute Nachricht: Wind, Regen und Kälte konnten ihnen nichts anhaben. Test-Sieger für den Außenbereich war das Modell Pro 5 von Arlo für 200 Euro. Der Preis-Leistungs-Sieger für außen, das Modell Stick Up Cam Pro von Ring, kostet 160 Euro.

Überwachungskamera: Was gibt es rechtlich zu beachten?

Wer Überwachungskameras auf seinem Grundstück einsetzt, sollte darauf achten, was rechtlich erlaubt ist, denn die Anlage darf nur das eigene Grundstück überwachen. Videoaufnahmen dürfen sich also nicht auf fremde Grundstücke, auf öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer erstrecken.

Darauf macht der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) aufmerksam. Oft werden Kameras am Hauseingang, in der Garage oder im Hausflur als abschreckende Maßnahme gegen Einbrecher oder Vandalismus montiert. Gehört eine Immobilie mehreren Eigentümern, können diese die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum theoretisch mit einfacher Mehrheit beschließen.

Der Beschluss sollte sich jedoch nicht nur auf die technische Installation beziehen, sondern auch die Nutzungsregeln enthalten – also genau festlegen, wie die Anlage betrieben werden darf. Zudem wichtig: Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen erfüllt werden.

Es empfiehlt sich allerdings, bei der Entscheidung alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaften einzubeziehen. Denn kommt der Beschluss mit mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile zustande, dann gilt: Die Kosten für die Installation und für den Betrieb der Anlage können auf alle Eigentümer verteilt werden.

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