Abbuchung nach Diebstahl: Bank muss nicht stornieren
München (dpa) - Wer den Diebstahl seiner EC-Karte umgehend meldet, ist vor Verlusten auf dem Konto geschützt - es sei denn, der Dieb weiß die richtige Pin-Nummer. Dann muss der Bestohlene beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat.
Die Besitzer von EC-Karten müssen nach einem Diebstahl unter Umständen nachweisen, dass sie die Geheimnummer getrennt aufbewahrt haben. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Ehepaares zurück, das eine Abhebung mit der richtigen Pin kurz nach dem Diebstahl der Karte stornieren wollte (Aktenzeichen: 233 C 3757/11). Werde kurz nach dem Diebstahl einer EC-Karte mit der richtigen Geheimnummer an einem Automaten Geld abgehoben, spreche dies dafür, dass die Pin auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser aufbewahrt wurde, argumentierte das Gericht.
Mit der Karte des Ehepaares waren 1010 Euro abgehoben worden. Der Frau sei im Supermarkt der Geldbeutel samt Karte aus der Handtasche gestohlen worden. Man habe den Verlust schnell gemeldet, aber das Geld sei noch vorher abgehoben worden. Die Pin sei weder im Geldbeutel noch auf der EC-Karte vermerkt gewesen. Die Bank hatte ihrer Ansicht nach kein geeignetes Sicherungssystem. Die Bank verweigerte aber eine Stornierung. Weil das Geld so rasch abgehoben werden konnte, müsse die Pin zu finden gewesen sein.
Das Amtsgericht gab der Bank recht. Die Kläger hätten nicht erklären können, wie ein Unbefugter an die Pin kommen konnte. Auch ein Ausspähen vor der Abhebung sei ausgeschlossen, da die Karte mehr als ein Jahr lang nicht mehr benutzt worden sei.