Böllerschüsse und Schokoriegel Absolute Narrenfreiheit? - Urteile rund um Karneval
Berlin (dpa/tmn) - Karneval ist nicht immer nur lustig. Das bunte Treiben kann schnell ins Auge gehen - im wahrsten Sinne des Wortes.
Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die 2010 einen Rosenmontagszug in Köln besuchte. Von einem Festwagen aus wurde sie mit zwei Schokoriegeln beworfen und am linken Auge verletzt.
Nach zwei Operationen soll sie nach eigenen Angaben nicht einmal die Hälfte ihrer Sehkraft wiedererlangt haben. Von dem Festwagen-Besitzer forderte sie 1500 Euro Schmerzensgeld.
Doch das Urteil des Amtsgerichts Köln ist deutlich: Wer bei einem Faschingsumzug von geworfenen Süßigkeiten verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dass bei einem Umzug kleinere Gegenstände geworfen werden, sei üblich, allgemein bekannt und von den Zuschauern erwartbar (Az.: 123 C 254/10).
Fälle wie dieser zeigen, dass Karnevalsfeiern auch übel enden - und ein rechtliches Nachspiel haben können. Die meisten Gerichte urteilen jedoch im Sinne der Veranstalter, wie auch das Urteil des Landgerichts Aachen zeigt.
Ein Zuschauer hatte geklagt, weil er bei einem Umzug einen Pralinenkarton an den Kopf bekommen hatte und wegen einer Platzwunde behandelt werden musste. Auch hier war sich das Gericht einig, dass das „Opfer“ wusste, worauf es sich einließ (Az.: 13 C 250/05).
Auch das Amtsgericht Eschweiler hat eine solche Schmerzensgeldklage bereits abgewiesen. In diesem Fall wurde der Kläger durch eine geworfene Tulpe am Auge verletzt (Az.: 6 C 599/85).
Das Landgericht Trier wies ebenfalls die Klage eines Karnevalsbesuchers ab, der einen Hörschaden durch eine abgefeuerte Kanone erlitten hatte. Es sei üblich, dass solche Kanonen zum Abfeuern von Konfetti und Böllerschüssen im Umzug mitgeführt würden, befand das Gericht (Az.: 1 S 18/01). Ebenso entschied dasselbe Gericht, der Veranstalter des Umzugs müsse keine Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge geben (Az.: 1 S 150/94).
Allerdings haben auch Veranstalter Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So müssen sie nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zum Beispiel dafür sorgen, dass insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können (Az.: 3 U 985/13). Dafür müsse der Veranstalter Absperrung aufstellen.
Allerdings müssen Veranstalter nicht unbedingt für das Verhalten der Besucher geradestehen: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln kann vom Veranstalter nicht erwartet werden, dass er Aufpasser abstelle, die Zugteilnehmer etwa von Sachbeschädigungen an parkenden Fahrzeugen abhalten (Az.: 111 C 422/97).
Kritischer bewertete dagegen das Landgericht Ravensburg die Aufsichtspflichten des Veranstalters. Er müsse für alle Umzugsteilnehmer Verhaltensregeln aufstellen und deren Einhaltung überwachen (Az.: 3 S 145/96). Setzt ein Veranstalter Pferde ein, kann er für entstehende Schäden haftbar gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 1812/90).
Um Schäden zu vermeiden, dürfen die Veranstalter auch Vorsichtsmaßnahmen treffen - zum Beispiel Glasflaschen verbieten. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster urteilten, ein solches Verbot für den Kölner Straßenkarneval sei grundsätzlich zulässig (Az.: 5 B 1475/10). Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Verbot zuvor noch als unverhältnismäßig abgelehnt (Az.: 20 L 1606/10).
Wer in einer Karnevalshochburg lebt und sich vom Lärm gestört fühlt, bekommt hingegen selten Recht. So befand das Verwaltungsgericht Frankfurt, Anwohner müssten die bei einem drei- bis vierstündigen Fastnachtsumzug verursachten Lärmbelastungen hinnehmen (Az.: 15 G 401/99). Ebenso urteilte das Oberverwaltungsgericht Koblenz: Störungen der Nachtruhe nach 22.00 Uhr durch Kappensitzungen müssten akzeptiert werden, wenn am anderen Tag allgemein arbeitsfrei sei (Az.: 6 B 10279/04).
Bei den Steuern hat die Narrenfreundlichkeit der Gerichte jedoch ein Ende. So entschied der Bundesfinanzhof 2016, dass nicht jede Kostümparty in der Karnevalszeit als Brauchtumspflege gelten könne. Karnevalsvereine erhalten für die Einkünfte von Partys, die nicht zur Brauchtumspflege zählen, dementsprechend keine Steuerermäßigung (Az.: V R 53/15). Und auch das Kölner Finanzgericht urteilte zuletzt, dass für den Gewinn durch den Verkauf von Karnevalsorden durch eine gemeinnützige Karnevalsgesellschaft eine Körperschaftssteuer fällig wird (Az.: 13 K 1075/08).