Entzug des Pflichtteils nur bei schwerwiegenden Gründen
Mosbach (dpa/tmn) - Wollen Erblasser ihren Erben den Pflichtteil entziehen, muss der zugrunde liegende Vorwurf schwerwiegend sein und konkret beschrieben werden. In einem Fall konnte das Gericht kein grobes Fehlverhalten des Sohnes erkennen.