Neben den persönlichen Freibeträgen kann bei einer Erbschaft zusätzlich ein Pflegefreibetrag gewährt werden. Die Voraussetzung: „Der Bedachte hat den Erblasser unentgeltlich oder gegen sehr geringes Entgelt gepflegt“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Die Zuwendung gilt dann als angemessene Bezahlung.“ Die Höchstgrenze des Freibetrages liegt bei 20 000 Euro.
Wichtig zu wissen: Der Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedachte gegenüber der zu pflegenden Person nicht ohnehin gesetzlich zur Pflege verpflichtet wäre und wenn kein entsprechendes Dienstverhältnis vorliegt. „Ehegatten und auch eingetragene Lebenspartner können diesen Freibetrag also nicht beanspruchen“, erklärt Käding.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass nicht zwingend eine Pflegestufe vorliegen muss, um als Erblasser diesen Pflegepauschbetrag geltend machen zu können (Az.: 11 K 4190/11). Bei einer über 80-jährigen Person kann auch ohne Pflegestufe von einer bestehenden Bedürftigkeit ausgegangen werden. Um den Pflegefreibetrag zu erhalten, müssen die Leistungen aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen.