Kurzfristige Beschäftigung Beim Ferienjob werden meist keine Sozialabgaben fällig
Berlin (dpa/tmn) - Arbeiten Schüler nur in den Sommerferien, müssen sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bei einem Ferienjob handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.
Und hier entfallen die Beiträge zur Rentenversicherung.
Die Höhe des Verdienstes in dieser Zeit spielt dabei keine Rolle. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung muss im Voraus festgelegt sein. Bei mehreren Ferienjobs im Laufe eines Jahres werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Dabei darf die zeitliche Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen insgesamt nicht überschritten werden, wenn die Jobs sozialversicherungsfrei bleiben sollen.
Service:
Fragen beantworten die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung in den Auskunfts- und Beratungsstellen und am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.