Firmenveräußerung Betriebsverkauf erhöht Beiträge für freiwillig Versicherte
Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) - Selbstständige sind oft freiwillig in einer Krankenkasse versichert. Der Beitrag bemisst sich nach ihrem Einkommen. Aber auch der Erlös aus dem Verkauf eines Betriebs kann bei einer Betriebsaufgabe einbezogen werden.
Das gilt, wenn das Betriebsvermögen in das private Vermögen überführt wird, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 11 KR 739/16). Gerade Kleinbetriebe übersehen oft die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ihrer Tätigkeit, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Ein 70-jährige Mann war selbstständig. 2012 gab er den Betrieb seiner Gaststätte auf. Das Betriebsvermögen - darunter auch das Grundstück - überführte er in sein Privatvermögen. Das Finanzamt bewertete bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Einnahmen mit etwa 100 000 Euro. Die Kranken- und Pflegekasse, bei der der Mann freiwillig versichert war, verlangte nach Abzug eines Freibetrags von 45 000 Euro für die Veräußerungsgewinne Beiträge aus dem verbleibenden Betrag von 55 000 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann.
Ohne Erfolg. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten müsse für die Höhe der Beiträge die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Dazu zählten auch steuerliche Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebes - sie müssten als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden, da die Betriebsaufgabe und der Verkauf zu einem Zuwachs im Privatvermögen führten.