BGH: Kein Widerrufsrecht für Lehman-Zertifikate im Telefonverkauf
Karlsruhe (dpa) - Mit einem juristischen Trick wollten zwei Bankkunden ihre wertlosen Lehman-Papiere zurückgeben: Weil sie die Zertifikate am Telefon geordert hatten, erklärten sie den Widerruf. Beim BGH fanden sie damit kein Gehör.
Erneute Niederlage für Lehman-Anleger: Bankkunden, die Zertifikate am Telefon oder per E-Mail gekauft haben, können das Geschäft nicht ohne weiteres widerrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Die Regeln über sogenannte Fernabsatzgeschäfte gelten demnach nicht für finanzmarktabhängige Anlageprodukte. Die Entscheidung hat damit Bedeutung auch über den Fall Lehman Brothers hinaus (Az. XI ZR 439/11; XI ZR 384/11).
Die Kläger hatten aufgrund von Telefonaten und teilweise per E-Mail unterschiedliche Zertifikate erworben, darunter auch „Global Champion“-Zertifikate der niederländischen Lehman-Tochter. Diese wurden nach der Pleite des Bankhauses weitgehend wertlos.
Daraufhin erklärten die Kunden den Widerruf der Geschäfte nach den Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte - diese erlauben Verbrauchern, Verträge zu widerrufen, die sie beispielsweise per Telefon, Mail oder über das Internet geschlossen haben. Normalerweise beträgt die Frist zwei Wochen; das Widerrufsrecht bleibt jedoch erhalten, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß darüber belehrt wurde. Hierauf beriefen sich die Bankkunden.
Der BGH wies die Klagen nun in letzter Instanz ab. Die Widerrufsregeln gelten laut Gesetz nicht, wenn der Preis eines Anlageprodukts von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Dies gelte auch dann, wenn dies nur indirekt der Fall ist - wie bei Zertifikaten, deren Wert von der Entwicklung bestimmter Aktienindizes abhängt. „Sonst könnte der Verbraucher auf Kosten des Unternehmens während der Widerrufsfrist spekulieren“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers in der Verhandlung. „Das kann nicht sein.“
Damit sind bislang alle Klagen von Lehman-Anlegern vor dem BGH gescheitert. Bereits in früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass die Lehman-Pleite nicht konkret vorhersehbar war und die Banken ihre Anlagekunden deshalb über dieses Risiko nicht aufklären mussten.