7 Prozent Umsatzsteuer BGH sagt Nein zu Steuervorteil für Karnevalsparty

München (dpa) - Karneval ist nicht gleich Karneval - zumindest steuerlich: Der Bundesfinanzhof hat der populären „Nacht der Nächte“ in Bergisch-Gladbach das für die Brauchtumspflege geltende Steuerprivileg entzogen.

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Anstelle von 7 Prozent Umsatzsteuer ist für die alljährliche Kostümparty der Regelsatz von 19 Prozent fällig, weil diese nicht traditionell genug ist. Das entschied das höchste deutsche Finanzgericht in einem nun veröffentlichten Urteil.

Der jahrelange Streit hatte in rheinischen Karnevalskreisen Wellen geschlagen. Die Karnevalsgesellschaft Alt Paffrath setzte alle juristischen Hebel in Bewegung, um das Steuerprivileg für die „Nacht der Nächte“ zu behalten. Doch für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauchtumspflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, „musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.

Laut Urteil verdient eine Karnevalsparty den Steuervorteil nur, wenn sie durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt ist. Ein weiteres Argument: Es gibt auch Kostümpartys kommerzieller Veranstalter, mit denen die Karnevalsgesellschaft konkurriert - doch die kommerziellen Partys sind nicht steuerbegünstigt. „Wir nehmen das mit Bedauern zur Kenntnis, aber natürlich werden wir uns der Juristerei beugen“, sagte Rudolf Pick, Vorsitzender der Karnevalsgesellschaft. „Wir haben versucht, den schmalen Grat zwischen der traditionellen Pflege des Brauchtums und einer zeitgemäßen Veranstaltung zu gehen.“