Urteil der Woche Briefeinwurf auf dem Nachhauseweg kein Arbeitsunfall
Chemnitz (dpa/tmn) - Wer auf dem Nachhauseweg aus dem Auto steigt, um einen privaten Brief einzuwerfen, unterbricht seinen Arbeitsweg. Hat er dann einen Unfall, genießt er nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das entschied das Sächsische Landessozialgericht.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über folgenden Fall (Az.: L 2 U 124/15):
Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen von der Arbeit nach Hause. Sie hielt auf der rechten Fahrbahnseite an, um einen privaten Brief in den Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen stürzte sie unglücklich, wobei ihr Auto über ihren linken Fuß rollte. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Frau habe ihren versicherten Weg unterbrochen, um einen privaten Brief einzuwerfen.
Das Urteil: Das Landessozialgericht in Chemnitz gab der Versicherung recht, da die Frau ihren versicherten Heimweg durch eine private Tätigkeit unterbrochen habe. Zwar gebe es den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz noch, wenn die Unterbrechung „zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig“ ist und einer Verrichtung diene, die im „Vorbeigehen“ und ganz „nebenher“ erledigt werden könne. Dies sei hier aber eben nicht der Fall gewesen. Sie habe ihren Nachhauseweg unterbrochen, indem sie angehalten habe, um auszusteigen.