Außergewöhnliche Belastung Bündelung von Gesundheitskosten bringt Steuervorteil

Berlin (dpa/tmn) - Kosten für Zahnersatz, Brillen oder Kuren können die Steuerlast senken. Denn diese Ausgaben erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen an. Voraussetzung: Die zumutbare Eigenbelastung wird überschritten.

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Diese Belastungsgrenze ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. „Dazu sollte man noch vor Jahresende einen Kassensturz machen“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Der Kassensturz kann sich in diesem Jahr umso mehr lohnen, denn der Bundesfinanzhof hat eine neue Rechenregel für außergewöhnliche Belastungen aufgestellt (Az.: VI R 75/14). Danach ist sie jetzt stufenweise mit dem Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berechnen, der den im Gesetz ausgewiesenen Grenzbetrag übersteigt. Bei vielen Steuerzahlern wird die Grenze nun schneller überschritten.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Gesamteinkommen von 50 000 Euro muss sich eine zumutbare Eigenbelastung von 1346 Euro (bis 15 340 Euro x 2 Prozent, die darüber liegenden Einkünfte von 34 660 Euro x 3 Prozent) anrechnen lassen. Für das Ehepaar sind bis November bereits Arzt- und andere medizinische Kosten in Höhe von 1300 Euro angefallen. Im Dezember wird für die Ehefrau eine neue Gleitsichtbrille für 600 Euro bestellt und noch vor Jahresende bezahlt. Davon wirken sich 554 Euro steuermindernd aus, die beim Ehepaar beispielsweise rund 150 Euro Steuerersparnis bringen.

Wäre die Brille erst 2018 bezahlt worden und wären keine anderen größeren Kosten angefallen, hätten sich die außergewöhnlichen Belastungen weder 2017 noch 2018 steuermindernd ausgewirkt.