Das Finanzamt hilft mit - Handwerkerkosten richtig absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Handwerker kosten Geld. Einen Teil der Ausgaben können sich Auftraggeber aber wieder holen. Denn das Finanzamt erkennt die Kosten grundsätzlich an. Allerdings gibt es auch Grenzen.

Foto: dpa

Die Wände müssen neu gestrichen, die Wohnung regelmäßig geputzt und das Dach neu gedeckt werden. Die Rechnungen für Handwerker und Putzfrauen sind in vielen Fällen von der Steuer absetzbar. Die Regelungen hat das Bundesfinanzministerium gerade aktualisiert. Antworten auf wichtige Fragen:

„Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, für die man eine Hilfe im Haus hat, die man aber auch selbst erledigen könnte“, fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin zusammen. Dazu zählen unter anderem Putzarbeiten in der Wohnung, Kochen, Waschen, Bügeln oder die Gartenpflege. Zu Handwerkerleistungen wiederum zählen Reparatur- und kleinere Baumaßnahmen wie die Erneuerung von Bodenbelägen, die Badezimmermodernisierung oder der Austausch von Fenstern.

Handwerkerkosten können Eigentümer und Vermieter, aber auch Mieter absetzen. „Entscheidend ist grundsätzlich, wer die Leistungen bezahlt hat“, sagt Susanne Herre, Bereichsleiterin Steuern der IHK Region Stuttgart. Aber selbst wenn der Vermieter die Leistungen in Auftrag gegeben hat, kann der Mieter die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn er die Handwerkerleistungen über die Nebenkosten mitgetragen hat. Sein Anteil muss aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder ihm durch den Vermieter bescheinigt werden.

Um die Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu können, muss man den Handwerker auf Rechnung arbeiten lassen und die Bezahlung über ein Konto abwickeln. Barzahlungen akzeptiert die Finanzverwaltung nicht. Die Rechnung und den Nachweis über die Überweisung oder den Bankeinzug sollte man aufbewahren. Allerdings muss man die Belege nicht von sich aus einreichen. Das Finanzamt fordert sie gegebenenfalls an. Zudem gilt: „Die steuerliche Förderung umfasst nur die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt“, sagt Herre. Deswegen müssen auf der Rechnung die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sein.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind nur 20 Prozent der Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens aber 4000 Euro, steuerlich absetzbar. Zusätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten von Handwerkerleistungen abgesetzt werden, hier aber nur maximal 1200 Euro pro Jahr.

Beschäftigt man wiederum eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker als Minijobber sind 20 Prozent der Rechnungssumme, höchstens aber 510 Euro absetzbar. „In der Steuererklärung sollte man immer den vollen Betrag angegeben, sonst bekommt man eventuell zu wenig angerechnet“, rät Klocke.

Das Bundesfinanzministerium legte in einem Verwaltungsschreiben vom 10. 2014 Januar einige Änderungen fest. Nun gilt der Steuerbonus auch für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses, wenn dabei neuer Wohnraum geschaffen wird. Dazu zählt zum Beispiel die Errichtung eines Wintergartens. Kosten für reine Neubaumaßnahmen sind allerdings nicht begünstigt. Daher sollte man erst in sein neues Haus einziehen und dann die Garage bauen, rät Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Außerdem wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen neu geregelt. Bisher wurden alle Leistungen komplett anerkannt. Von diesem Jahr an sind nur noch Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten steuerlich absetzbar.