Tücken in der Formulierung Der letzte Wille zählt - Worauf es im Testament ankommt
München (dpa/tmn) - Mit einem Testament sollte im Erbfall alles geregelt sein - eigentlich. In der Praxis verwenden Erblasser in ihren Testamenten oft Begriffe, ohne sie genauer zu definieren.
„Das Erbrecht ist unglaublich kompliziert“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. „Bei einem ohne rechtliche Beratung verfassten Testament, das aus mehr als einem Satz besteht, sind Probleme eigentlich vorprogrammiert.“
Fünf Fallen, auf die Erblasser achten sollten:
Vermächtnis vs. Erbe: „Ich vermache meinem einzigen Sohn mein Haus“ - Formulierungen wie diese tauchen in vielen Testamenten auf. Das Erbe ist damit aber noch nicht geregelt. Was viele hier nicht bedenken: Jemandem etwas zu vermachen, heißt nicht, ihn zum Gesamterben zu machen. Ein Vermächtnisnehmer bekommt nur den einen ihm zugewiesenen Teil des Erbes. „Nur der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger“, erklärt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Wer also etwa seinen Sohn als Erben einsetzen will, sollte das auch schreiben. Etwa: „Ich setze als Erben meinen Sohn ein.“
Schlusserbe vs. Nacherbe: Ein häufiges Problem in Familien: Ehepartner wollen sich zuerst gegenseitig beerben und erst danach das Vermögen an ihre Kinder weitergeben. „So ist es zwar häufig gewollt“, sagt Hüren. In der Praxis wird das aber zu oft ungenau formuliert. Während Juristen klar zwischen Vorerben, Nacherben, Schlusserben und Ersatzerben unterscheiden, geht das bei Laien oft bunt durcheinander.
Ein Beispiel: Eheleute setzen sich in ihrem Testament jeweils zu Vorerben ein, die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Für Juristen ein Widerspruch, denn auf einen Vorerben folgt eigentlich ein Nacherbe, nicht ein Schlusserbe. Besser wäre es, die Eheleute setzen sich zuerst gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder als Schlusserben.
Barvermögen vs. Kapitalvermögen: Zu einem Erbe gehört in der Regel auch Geld. „In Testamenten ist oft von Barvermögen die Rede“, erklärt Steiner. „Damit ist in der Regel nicht nur das Bargeld in der Geldbörse oder im Sparschwein gemeint - zumindest für Juristen.“ Denn dieser Begriff kann laut Rechtsprechung auch so ausgelegt werden, dass damit auch Vermögen gemeint ist, das kurzfristig verflüssigt werden kann - wie bei der Bank liegende Wertpapiere. Um Irritationen zu vermeiden, beschreiben Testierende am besten genau, was sie sie welchem Erben zukommen lassen wollen.
Gleichzeitiges Versterben: Besonders in der Urlaubszeit setzen Familien mitunter schnell noch ein Testament auf. Eltern wollen dabei oft ihr Erbe regeln, für den Fall „dass ihnen beiden gleichzeitig etwas passieren sollte“. In der Regel soll damit vermieden werden, das es zu zwei Erbfällen kommt - also für Mutter und Vater.
„Juristen müssen bei einem solchen Testament immer die eigentliche Absicht hinter der Formulierung ergründen“, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Herzog, die in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig ist. Testierende können in ihrem Testament den Begriff des „gemeinsamen Todes“ oder des „gleichzeitigen Versterbens“ genauer definieren. Denkbar ist zum Beispiel, dass sie einen bestimmten Zeitraum festlegen oder verschiedene Todesursachen miteinbeziehen.
Verteilungstestament: Haben Eltern mehrere Kinder, wollen sie ihr Erbe oft auf ihre Nachkommen verteilen. Manche formulieren etwa so: „Erben sollen meine Tochter und mein Sohn. Die Tochter bekommt das Haus, der Sohn das Kapitalvermögen.“ Auch wenn das auf den ersten Blick klar erscheint, lauern hier Fallen: „Was soll gelten, wenn zum Beispiel das Haus kurz vor dem Tode verkauft wurde?“, fragt Steiner. Bekommt jetzt nur der Sohn etwas und die Tochter geht leer aus?
Besser wäre es, klar zu schreiben, wer was zu welchem Anteil bekommen soll. In diesem Beispiel wäre folgende Formulierung denkbar: „Erben sollen je zur Hälfte meine Tochter und mein Sohn. Meine Tochter bekommt das Haus, mein Sohn das Kapitalvermögen. Etwaige Wertunterschiede sind auszugleichen.“