Dienstfahrrad: Was rechtlich und steuerlich gilt

Berlin (dpa/tmn) - Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, hält sich fit. Ein gutes Argument, wenn man den Chef von einem Dienstfahrrad überzeugen will. Statt sich selbst ein hochwertiges Rad zu kaufen, kann man ihn - mit etwas Überzeugungsarbeit - an den Kosten für die Anschaffung beteiligen.

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Der Chef kann beispielsweise in Form einer Gehaltsumwandlung etwas zum Fahrrad beizusteuern. Für Arbeitnehmer kann dabei unter Umständen nicht nur ein gesundheitlicher, sondern auch ein finanzieller Vorteil herausspringen. Vorher sollten sie aber mit dem Chef rechtliche und steuerliche Fragen klären.

Seit 2012 wenden Finanzbehörden das sogenannte Dienstwagenprivileg auch auf Fahrräder an. Seitdem sind sie steuerlich dem Dienstwagen gleichgestellt. Und wie beim Dienstwagen gilt auch hier: „Wollen Arbeitnehmer das Dienstfahrrad auch privat nutzen, müssen sie den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Demnach wird ein Prozent des Brutto-Listenpreises - dem vom Hersteller empfohlenen Preis - erfasst. Kostet ein hochwertiges Fahrrad beispielsweise rund 3000 Euro, müssen Arbeitnehmer 30 Euro pro Monat nach ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Pro Jahr wären das hier 126 Euro bei einem Steuersatz von 35 Prozent. Den Arbeitsweg muss der Arbeitnehmer, anders als beim Dienstauto, nicht beim Fiskus angeben.

Grundsätzlich gilt: „Arbeitnehmer haben weder Anspruch auf ein Dienstfahrrad, noch auf eine bestimmte Ausstattung“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Erklärt sich der Chef bereit, das Fahrrad zu zahlen, wählt in der Regel er das Modell aus. Grundsätzlich kommen alle Fahrrad-Modelle in Frage, der Fiskus berücksichtigt auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes. Ausnahme: Es handelt sich um Pedelecs, die schneller als 45 Kilometer pro Stunde sind. Sie gelten steuerlich nicht als Dienstfahrrad.

Wenn der Chef die Kosten nur zum Teil oder gar nicht übernehmen will - kann eine Gehaltsumwandlung eine Variante sein. Der Chef zieht dabei einen Betrag vom Gehalt ab. Damit bezahlt er die vereinbarten Leasingraten für das Fahrrad. Arbeitnehmer können dabei Steuern und Sozialabgaben sparen.

Doch bei dieser sogenannten Nettolohn-Optimierung gilt: Auch Sachzuwendungen unterliegen der Lohnsteuer. „Diesen Schritt sollte man gut durchrechnen“, rät Klocke. Ob sich das Ganze lohnt, sei eine Abwägungssache und in erster Linie für Personen geeignet, die sich sowieso ein hochwertiges Fahrrad kaufen wollen. Wichtig: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Gehaltsumwandlung vorab vereinbaren. Das sei Grundvoraussetzung, damit das Finanzamt sie später anerkennt, sagt Klocke.

Neben den steuerlichen Aspekten sollten Arbeitnehmer mit ihrem Chef auch Haftungsfragen klären, rät Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wer muss zahlen, wenn das Bike geklaut oder beschädigt wird? Grundsätzlich gilt: Wenn der Chef das Fahrrad bezahlt hat, gehört es auch der Firma. „Dann haftet der Arbeitgeber in der Regel allein“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Ausnahme: Der Angestellte handelt mit Vorsatz oder grob fahrlässig - etwa wenn er ein hochwertiges Fahrrad unabgeschlossen an einer Stelle abstellt, die für Diebstahl bekannt ist, und es wegkommt. Dann muss er gegebenenfalls die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Damit es keinen Ärger gibt, rät Eckert: „Der Arbeitgeber sollte das Fahrrad gegen Diebstahl absichern.“ Dabei ist mit dem Versicherer zu klären, ob auch der private Gebrauch abgedeckt ist. Denn der Versicherungsschutz kann je nach Nutzungsart - privat oder beruflich - unterschiedlich ausfallen, sagt Weidenbach.

Sie rät zusätzlich, bei einer privaten Hausratversicherung, die Bedingungen zu überprüfen: Bei einigen Versicherern greift der Diebstahlschutz nicht, wenn man sein Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens vor der Haustür abstellt, warnt Weidenbach. Dann müsse man das Bike in den Fahrradkeller bringen oder in die Wohnung stellen. Außerdem sei laut Weidenbach für Fahrradfahrer eine private Haftpflichtversicherung sinnvoll. Dann sind auch Schäden abgedeckt, die man bei seiner Fahrt an Gegenständen oder Personen verursacht.