Gerichtsurteil Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments
Celle (dpa/tmn) - An gemeinschaftliche Testamente sind die Testierenden gebunden. Sie können zwar weiterhin einseitige Testamente verfassen, diese dürfen aber nicht dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen.
In dem Fall am Oberlandesgericht(OLG) Celle (Az.: 6 W 4/18), von dem die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, errichteten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Die Verfügungen sollten wechselbezüglich sein. Das bedeutet, dass ein Ehegatte allein die Anordnung nicht verändern kann. Einen Schlusserben benannten die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht. Sie verfügten, dass der länger Lebende berechtigt sein sollte, die Schlusserbfolge zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament. Ihre gesetzlichen Erben hielten dies für unwirksam.
Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind zwar grundsätzlich bindend. Sie heben die Testierfreiheit aber nicht gänzlich auf, sondern beschränken diese nur, soweit sich Regelungen im gemeinschaftlichen Testament finden. Enthält die gemeinschaftliche Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall, kann der überlebende Ehegatte die Erbfolge nach seinem Tod frei in einem neuen Testament bestimmen. Die spätere einseitige Verfügung ist dann wirksam, weil sie nicht in Widerspruch zu der wechselbezüglichen Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament steht. An die Erbeinsetzung ihres Ehemannes war die Frau nicht gebunden, weil er sie nicht mehr beerben konnte.