Elterngeld mindert Belastungen in Steuererklärung
Münster (dpa/tmn) - Unterhaltszahlungen an den Partner können bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Allerdings wird das Elterngeld, das der unterstützte Partner erhält, in der Steuererklärung von der abzugsfähigen Belastung in vollem Umfang abgezogen.
Das gilt auch für den einkommensunabhängigen Sockelbetrag des Elterngeldes, der 300 Euro pro Monat umfasst. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 3 K 3546/14 E).
Die Höhe des Elterngelds richtet sich eigentlich danach, wie viel der Empfänger zuvor im Durchschnitt verdient hat. Beträgt der Verdienst weniger als 1200 Euro netto, liegt das Elterngeld bei etwas mehr als 67 Prozent vom Nettoeinkommen. Wer bislang kein eigenes Einkommen hatte, bekommt den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro.
Im verhandelten Fall zahlte der Kläger an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes Unterhalt. Sie bezog auch Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro monatlich. Der Kläger machte die Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er war der Meinung, dass aber nur der Teil des Elterngeldes, der oberhalb des Sockelbetrags von 300 Euro im Monat liegt, davon abgezogen werden darf - und nicht die gesamte Summe. Das Finanzamt sah dies anders. Und auch das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Richter begründeten dies damit, dass es sich beim Sockelbetrag auch um Bezüge handelt, die der Kindesmutter helfen, den Unterhalt zu bestreiten. Das Elterngeld gilt somit insgesamt als Einkünfteersatz. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.