Finanzamt darf Dritte nicht immer befragen
München (dpa/tmn) - Das Finanzamt darf sich an Dritte wenden, um die Angaben eines Steuerpflichtigen zu überprüfen. Doch ein Auskunftsersuchen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt offensichtlich nicht aufklären möchte.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: X R 4/14).
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt hat. Das Finanzamt kontrollierte seine Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge aus den Jahren 2002 bis 2004. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung schrieb die Behörde auch eine Geschäftspartnerin des Klägers an.
In dem Auskunftsersuchen ging es darum, ob die Frau an den Kläger Provisionszahlungen geleistet hatte. Zuvor hatte bereits ein Lieferant des Klägers Ausgleichszahlungen angegeben. Das Problem: Das Amt fragte direkt bei der Geschäftspartnerin nach. Der Kläger wurde jedoch nicht vorab um Auskunft gebeten. Dagegen klagte der Mann.
Zu Recht, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofes. Eine solche Anfrage sei nur möglich, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zeige, dass er sich an der Aufklärung eines Sachverhaltes nicht beteiligen wird. Das sei hier jedoch nicht der Fall.