Geldwert statt Päckchen Geschenkgutscheine und Tickets - Tipps für Verbraucher
Berlin (dpa/tmn) - Ein Gutschein oder ein Ticket für ein Konzert sind verhältnismäßig leicht gemachte Weihnachtsgeschenke. Kein Wunder, dass sie jedes Jahr regelmäßig unterm Christbaum landen.
Doch dann verschwinden sie in der Schublade und werden vergessen - oder der Beschenkte findet die Musik, die er sich auf dem Konzert anhören könnte, furchtbar. Was Verbraucher in solchen Fällen wissen sollten:
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Hat der Händler den Gutschein nicht befristet, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Die Frist beginnt immer am Ende des Kalenderjahres, erklärt Dorothea Kesberger von der Verbraucherzentrale Berlin. Wer also zum Beispiel am 15. Februar 2013 einen Gutschein bekommen hat, kann ihn noch bis Ende 2016 einlösen.
Manchmal befristen Händler aber auch den Gutschein - er ist dann bis zu einem bestimmten Datum einzulösen. „Im Gesetz ist keine Mindestdauer festgehalten, wie lange diese Frist sein muss“, sagt Kesberger. Das Oberlandesgericht München zum Beispiel entschied 2008, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen (Az.: 29 U 3193/07). Das ist allerdings ein Einzelfall - solange es keine gesetzliche Regelung gibt, müssen Gerichte immer wieder entscheiden.
Hat die Art des Gutscheins Auswirkungen auf die Gültigkeit?
Ja. Gutscheine für ein Theaterstück oder einen Kinofilm können durchaus kürzer gültig sein. „Wenn die Spielzeit für das Theaterstück vorbei ist, dann erlischt damit auch der Gutschein“, warnt Kesberger.
Kann ich mir einen Gutschein in bar auszahlen lassen?
Nein, dazu ist der Händler nicht verpflichtet. Ist der Gutschein abgelaufen, die dreijährige Verjährungspflicht aber noch nicht, können Kunden aber durchaus darauf pochen, sich den Geldwert auszahlen zu lassen. „Der Händler hat ja bereits Geld erhalten. Er würde sich ungerechtfertigt bereichern, wenn er das Geld behält“, erklärt Kesberger. Der Händler kann allerdings seinen entgangenen Gewinn einbehalten
Kannich Gutscheine oder Tickets einfach weiterverkaufen?
Im Prinzip spricht nichts dagegen. Gutscheine sind selten personalisiert. Problematisch wird es nur, wenn die Einlösung des Gutscheins an persönliche Voraussetzungen gebunden ist - etwa die Körpergröße oder das Alter. Auch Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht in Berlin, erklärt, der Verkauf von Tickets und Gutscheinen sei generell erlaubt. Preiserhöhungen zum Beispiel bei Tickets sind dabei zulässig, solange sie nicht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Private Verkäufer müssten allerdings darauf achten, dass sie nicht gewerbsmäßig handeln. „Das fängt relativ schnell an“, warnt Auer-Reinsdorff. Der regelmäßige private Verkauf von Tickets zum Beispiel sei illegal.