Die Anrechnung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Die Verletztenrente sei keine zweckbestimmte Leistung, sondern diene ebenso wie Hartz-IV-Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und dürfe deshalb angerechnet werden (Aktenzeichen: 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08).
Die Verletztenrente wird Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Es handelt sich um eine Entschädigung für Verdienstausfall. Dies unterscheide die Verletztenrente beispielsweise von Schmerzensgeld-Zahlungen, so die Richter. Auch das Grundrecht auf Eigentum sei durch die Anrechnung nicht verletzt. Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm zwei Verfassungsbeschwerden von Hartz-IV-Empfängern nicht zur Entscheidung an.