Denn Kindern stünden ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Allerdings haben die Eltern dann nicht mehr ohne weiteres Zugriff auf das an die Kinder verschenkte Kapital und dessen Erträge.
Die Finanzverwaltung erkenne eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie ernsthaft gemeint ist und nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird, erklärt der Verband. Das heißt: Die Schenkung muss glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür sei ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder dürfe nicht eingeschränkt sein.