Kein Steuerbonus für Schönheitsreparaturen-Pauschale
Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Pauschale für Reparaturarbeiten an seinen Vermieter überweist, kann diese nicht von der Steuer absetzen. Richter sahen keine Notwendigkeit gegeben, dass diese auch für Leistungen ausgegeben würden.
Kosten für Handwerker können Mieter von der Steuer absetzen - das gilt aber nicht für pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hin (Az.: VI R 18/10). Nach Ansicht der Richter werden bei solchen Pauschalen keine konkreten Handwerkerleistungen erbracht. Schließlich sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.
Steuerpflichtige können aber jedes Jahr 20 Prozent der Ausgaben für Handwerker steuerlich geltend machen. Maximal können 1200 Euro abgesetzt werden. Die entsprechende Rechnung und der Beleg über die Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden können.