Keine Übernahme von hohen Reisekosten für Hartz-IV-Bezieher

Berlin (dpa/tmn) - Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung für Kosten, die durch Ausübung des Umgangsrechts entstehen. Allerdings hat dieser Grundsatz Grenzen: Bei hohen Kosten kann das Jobcenter die Bezahlung der vollen Summe ablehnen.

Das Sozialgericht Berlin hat es abgelehnt, dass das Jobcenter die Kosten für den Besuch eines Hartz-IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern übernimmt (Az.: S 201 AS 19424/13 ER).

Der Fall: In dem von dem Deutschen Anwaltverein mitgeteilten Fall kehrte ein Deutscher von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in Australien. Das Jobcenter erkannte grundsätzlich an, dass der Vater Anspruch auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Daher wollte der Mann das Jobcenter zur Zahlung von 6338 Euro verpflichten.

Das Urteil: Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Zwar könne das Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Dies sei schon darum nicht möglich, weil es den Anspruch des Vaters grundsätzlich akzeptiert habe. Es müsse jedoch nicht die konkret genannten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien.