Urteil der Woche Knalltrauma durch Wühlmausfalle: Landwirt unfallversichert
Münster (dpa/tmn) - Jeder Beruf trägt seine ganz eigenen Gesundheitsrisiken. Die gute Nachricht: In der Regel genießen Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies gilt zum Beispiel auch für einen Landwirt, der durch ein aufgestelltes Wühlmaus-Selbstschussgerät verletzt wird. Allerdings beschränkt sich der Anspruch auf wirksame Therapiemaßnahmen. Das zumindest zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Münster (Az.: S 3 U 11/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall stellte ein Landwirt als Wühlmausfalle ein spezielles Selbstschussgerät auf. Versehentlich löste sich ein Schuss, und der Landwirt erlitt ein Knalltrauma. Er verlangte vom Unfallversicherungsträger die Kostenerstattung für eine sogenannte hyperbare Sauerstofftherapie. Dabei atmet der Patient reinen Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck ein.
Das Sozialgericht billigte dem Landwirt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich zu. Die Sauerstofftherapie musste die Unfallversicherung aber nicht zahlen. Aus Sicht des Gerichts ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Therapie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet ist, die Arbeitsunfallfolgen beim Kläger zu beseitigen oder zu lindern. Aus diesem Grund ist die Versorgung weder erforderlich noch zweckmäßig. Daher habe er auf diese konkrete Maßnahme keinen Anspruch.