BGH-Urteil Kontogebühr für Bauspardarlehen nicht zulässig
Karlsruhe (dpa) - Darlehensgebühr, Abschlussgebühr, Kontogebühr: Solche Geldquellen werden für Bausparkassen immer wichtiger. Vor Gericht müssen sie allerdings erklären, wofür sie diese Gebühren haben wollen und wie das mit dem Geschäftsmodell Bausparen zusammenpasst.
Von der Zulässigkeit einer Kontogebühr konnten sie den Bundesgerichtshof (BGH) nicht überzeugen - zumindest nicht für Verbraucher während der Darlehensphase. (Az. XI ZR 308/15)
Es ist eine Kombination aus Geld sparen und Geld leihen - beides zu niedrigen Zinsen und auf mehrere Jahre ausgerichtet. Kunde und Bank vereinbaren eine bestimmte Bausparsumme. In den ersten Jahren spart der Kunde einen Betrag an. Ist ein gewisses Guthaben erreicht, kann er sich das Geld auszahlen lassen und für den Rest der vereinbarten Summe ein Darlehen in Anspruch nehmen. Die Zinsen sind in vielen Tarifen im Voraus festgelegt und damit unabhängig vom Kapitalmarkt.
Nach Branchenangaben gab es Ende 2016 in Deutschland etwa 29 Millionen Bausparverträge. Damit kommt auf jeden Haushalt mindestens einer. 2,2 Millionen Verträge wurden 2016 neu abgeschlossen - ein hoher Wert.
Wegen der niedrigen Zinsen im Euroraum gibt es billige Kredite. Viele Bausparer verzichten deshalb darauf, ihr Recht auf ein Darlehen zu nutzen und bleiben in der Sparphase. Die Bausparkassen müssen ihren Kunden dann weiter Zinsen für die Sparguthaben zahlen, statt selbst Zinsen für Darlehen einzunehmen.
„Bausparkassen sind in der Lage, auch extreme Zinsszenarien auszuhalten, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie alle Gegensteuerungsmaßnahmen nutzen können“, sagt Alexander Nothaft vom Verband der privaten Bausparkassen. Das bedeute: neue Tarife, Kosten sparen, Altverträge kündigen - und eben auch Gebühren erheben.
Im Wesentlichen Abschluss- und Kontogebühren. Eine Darlehensgebühr, die fällig wurde, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen wollte, kippte der Bundesgerichtshof Ende 2016. Die Abschlussgebühr, die bei Vertragsschluss anfällt, bestätigte Karlsruhe dagegen 2010. Auf Kontogebühren setzten etwa Wüstenrot, die größte private Bausparkasse, und Badenia, die nun von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verklagt wurde. Andere erheben ähnliche Entgelte als „Servicepauschale“ - teilweise auch nur während der Sparphase.
Die Karlsruher Richter halten Kontogebühren während der Darlehensphase für eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Mit einer solchen Gebühr wälzten die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden ab - und zwar für Verwaltungstätigkeiten, die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbrächten. Dies weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags ab, wonach der Darlehensnehmer nur dazu verpflichtet ist, die vereinbarten Zinsen und später das Darlehen zurückzuzahlen.
Aus Sicht der Branche schon, schließlich läppert sich das mit der Zahl der Verträge. „Die Kontogebühren haben - gerade im Umfeld der niedrigen Zinsen - einen erheblichen Ertragsanteil“, so die Badenia. Neu sei das Entgelt übrigens nicht: Die Bausparkasse erhebe dieses seit mehr als 50 Jahren. Ihr Anwalt zeigte in der mündlichen Verhandlung daher auch Unverständnis dafür, dass „eine jahrzehntelange Praxis (...) von heute auf morgen für illegal erklärt“ werde. „Die Entscheidung (...) kommt für uns unerwartet“, teilte Verbandssprecher Nothaft nach der Verkündung mit.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2011. Der Bankensenat kippte damals eine Kontogebühr für Verbraucherdarlehen. Die Verbraucherschützer wollten diese Entscheidung auf Bauspardarlehen übertragen. Karlsruhe gab ihnen nun Recht. Nächster Schritt: Kontogebühren in der Sparphase. „Wir werden prüfen, ob sich aus den Urteilgründen Argumente ergeben, auch die Kontogebühr in der Sparphase anzugreifen“, sagte Verbraucherschützer Christian Urban nach der Urteilsverkündung.