Urteil der Woche Kosten für Frauenhaus zahlt Herkunftskommune
München (dpa/tmn) - Sucht eine Frau in einem Frauenhaus Schutz, muss die Herkunftskommune für die Kosten der Unterbringung aufkommen. Das gilt jedenfalls, wenn die Frau finanziell bedürftig ist.
Befindet sich das Frauenhaus an einem anderen Ort, muss die Gemeinde zahlen, wo die Frau zuletzt gewohnt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern (Az.: L 11 AS 355/15) hervor, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Da die Frau im verhandelten Fall Opfer häuslicher Gewalt wurde, floh sie mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei von zu Hause. Nach mehreren Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten, nahm sie ein Frauenhaus auf.
Das Jobcenter des Ortes übernahm die Unterbringungskosten - im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlungen. Allerdings forderte das Jobcenter die Kosten von dem Jobcenter des Ortes zurück, wo die Frau zuletzt gewohnt hatte. Dieses verweigerte die Erstattung, da die Frau sich dort bereits abgemeldet hatte.
Zu Unrecht, entschieden die Richter: Das Jobcenter der Herkunftskommune muss die Kosten tragen, so werde der Aufnahmeort finanziell geschützt. Zumal die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht ausschließe, dass die betroffene Person zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen sogenannten neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründet. Zumal eine solche Flucht oft über verschiedene Stationen führt.