Minijobs: Geld zurück bei Krankheit oder Schwangerschaft
Berlin (dpa/tmn) - Privatleute greifen gern auf Minijobber zurück, wenn es etwa um die Erledigung von Hausarbeit geht. Welche Pflichten mit solchen Beschäftigungsverhältnissen einher gehen, ist vielen allerdings nicht bewusst.
Die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nimmt weiter zu. „Vielen Privathaushalten als Arbeitgeber ist allerdings nicht bewusst, dass den Minijobbern der Lohn auch zusteht, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft nicht arbeiten können“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. In diesem Fall werden die Minijobber genauso gestellt wie andere Arbeitnehmer auch: Während dieser Zeit wird der Lohn fortgezahlt.
Genauso unbekannt wie die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch auch die Möglichkeit, sich das Geld von der Minijob-Zentrale erstatten zu lassen. „Im Krankheitsfall gibt es von der Minijob-Zentrale 80 Prozent des Arbeitsentgelts zurück. Dazu muss der sogenannte U1-Antrag bei der Minijob-Zentrale gestellt werden“, erklärt Käding.
Darf eine Minijobberin aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten, werden sogar 100 Prozent der Arbeitsentgelts sowie die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zurückerstattet. Diese Erstattung beantragen Arbeitgeber mit dem sogenannten U2-Antrag. Die Erstattungsanträge können auf der Webseite der Minijob-Zentrale heruntergeladen werden.