Zahlen im Vorbeigehen Mobile Payment mit dem Handy

Berlin (dpa/tmn) - Handy raus, pling, bezahlt: So schnell kann es an der Kasse gehen, und zwar mit Mobile Payment. Die Möglichkeiten dafür werden größer. Das kann für Käufer Vorteile bringen, sagen Juristen - warnen aber gleichzeitig vor möglichen Nachteilen.

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Selbst Gottes Stellvertreter wollen eine Alternative zum Bargeld bieten: Die evangelische Kirche von Berlin, Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz (EKBO) und die Evangelische Bank haben jüngst ihren „elektronischen Klingelbeutel“ vorgestellt, der es Gottesdienstbesuchern erlaubt, sowohl bar als auch digital zu spenden. Entweder man wirft klassisch das Geld hinein oder aber stellt mit dem Smartphone eine Verbindung zum NFC-Funkchip (Near Field Communication) im Beutelgriff her und sendet den Betrag nach Wahl. Kleine Beträge ohne PIN, große Beträge mit PIN.

Was im Kleinen funktioniert, soll bald auch im Großen überall möglich sein. Denn immer mehr große Anbieter bringen ihre Dienste auf den Mark oder planen das zumindest. So will der US-Konzern Apple seinen Zahldienst Apple Pay hierzulande bis Jahresende einführen. Als Partner sind unterem die Deutsche Bank und die Münchner Hypovereinsbank im Boot. Auch der Zahldienstleister Wirecard und die Berliner Direktbank N26 wollen den Dienst einführen.

Gerade erst hat der Internet-Riese Google seinen Zahldienst Google Pay in Deutschland gestartet. Er ist verfügbar für alle Smartphones, die mit dem Google-Betriebssystem Android laufen und einen NFC-Chip haben. Allerdings sind bislang nur wenige Banken dabei, von den Großbanken nur Commerzbank und deren Tochter Comdirect. Auch die Sparkassen haben ihren mobilen Bezahldienst freigeschaltet. Und viele die Volks- und Raiffeisenbanken ermöglichen inzwischen das Bezahlen mit dem Handy. Darüber hinaus gibt es zum Beispiel einige Supermarktketten, die teils mit eigenen Apps das bargeldlose Zahlen mit dem Smartphone ermöglichen und auch bei Payback können Kunden mit gesammelten Punkte über eine App bei einigen Läden direkt bezahlen.

Als Vorteil wird oft erwähnt, dass Smartphone-Zahler kein Bargeld mit sich herumtragen müssen. Das ist aber bislang etwas fern der Realität, denn es nutzt wenig, wenn zwar der Supermarkt-Einkauf digital bezahlt werden kann, beim Eisverkäufer um die Ecke dann doch wieder Bargeld notwendig ist.

Gleichwohl bietet das Mobile Payment einen handfesten juristischen Vorteil, und zwar bei der Gewährleistung. Denn ob nun Toaster oder T-Shirt: Zwei Jahre lang hat ein Verkäufer für Mängel geradezustehen, erklärt die Stiftung Warentest in Berlin. Allerdings scheitern Gewährleistungsansprüche, wenn der Kauf nicht nachgewiesen werden kann, weil bar bezahlt wurde und der Bon nicht aufgehoben wurde.

Gerade bei kleinen Beträgen werfen Kunden die Quittungen aber oftmals weg. Was viele nicht wissen: Um einen Kauf nachzuweisen, muss nicht immer eine Quittung vorgelegt werden. „Es reicht auch der Kontoauszug, wie er üblich ist, wenn ein Kunde mit einer Karte gezahlt hat“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Der Mobile-Payment-Zahler hat dann - anders als bei der Barzahlung - immer noch etwas in der Hand, wenn er die Quittung nicht mehr findet.

Eine verbreitete Sorge ist, dass jemand versehentlich bezahlt, weil er mit seinem Smartphone an einer Kasse vorbeikommt. Allerdings funktioniert das kontaktlose Bezahlen nur, wenn man das Gerät mit nicht mehr als etwa fünf Zentimeter Abstand an das Lesegerät hält. Bei größeren Beträge ab 25 Euro ist ohnehin die PIN-Eingabe oder ein Fingerabdruck notwendig.

Gefährlicher dürfte es sein, wenn das Smartphone gehackt oder gestohlen wird, was mitunter erstmal gar nicht auffällt. Zwar ist seit Jahresbeginn die Haftung bei „missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments“ auf höchstens 50 Euro reduziert worden, nach Kartensperrung entfällt sie ganz.

Allerdings verweist der Leverkusener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Guido Lenné darauf, dass der Gesetzgeber auch die volle Haftung zulässt, wenn Pflichten grob fahrlässig verletzt wurden. So ist ein Verbraucher verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments „alle zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. „Das ist sehr weitgehend und sollte jeden Nutzer mahnen, sich mit der Sicherheit seines Smartphones zu beschäftigen“, so Anwalt Lenné.

Eine mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahme ist die Zwei-Schritte-Autorisierung im Google-Konto, das für den Betrieb eines Android-Smartphones benötigt wird. Neben dem Passwort ist dann für die Kontoanmeldung ein Code notwendig. Die Zwei-Schritte-Autorisierung lässt sich im Google-Konto selbst als Standard festlegen. Darüber hinaus sollten die Geschäftsbedingungen lesen, was seitens der Bank oder des Kreditkartenherausgebers ausdrücklich gefordert wird.