Nicht asphaltiert: Kein Schmerzensgeld bei Sturz
Saarbrücken (dpa/tmn) - Auf einem Gehweg ohne Asphaltdecke muss sich ein Jogger auf Unebenheiten gefasst machen. Er hat also keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er dort in eine Vertiefung tritt und sich dabei verletzt.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In einem konkreten Fall am Oberlandesgericht Saarbrücken hatte ein Bauunternehmer vergessen, bei Arbeiten auf einem Bürgersteig die Asphaltdecke ordnungsgemäß zu schließen. Eine Joggerin trat in der Dunkelheit in eine Vertiefung auf dem Gehweg. Sie stürzte und verletzte sich unter anderem am Außenband. Die Frau verlangte 3500 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Richter winkten ab (Az.: 1 U 31/15). Zwar haben Bauunternehmen eine Verkehrssicherungspflicht - sie müssen also Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, beseitigen oder wenigstens minimieren. Dabei komme es aber auf den Zustand der Straße an. Und auch Straßennutzer haben Pflichten. Können sie eine Gefahrenstelle erkennen wie in diesem Fall, müssen sie sich an die Straßenverhältnisse anpassen. Die Frau hätte bei dem wahrnehmbaren Belagunterschied mit Unebenheiten rechnen müssen - und um die Stelle herum oder vorsichtig darauf zulaufen sollen.