Urteil Reisekosten für Fahrten zum Kind steuerlich nicht absetzbar

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Eltern können Reisekosten für Fahrten zu ihrem Kind steuerlich nicht absetzen. Denn Besuche bei der weit entfernten Schule des Kindes gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung.

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Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

In dem verhandelten Fall war eine Familie berufsbedingt innerhalb weniger Jahre mehrfach umgezogen. Als sie nach drei Jahren in Frankreich nach Deutschland zurückkehrte, blieb eine Tochter in Frankreich, um die Schule zu beenden. Die Eltern besuchten ihre Tochter aber oft und wollten das Finanzamt an den Reisekosten beteiligen. Die Ausgaben machten sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das aber ab.

Zu Recht, entschied das Gericht (Az.: 2 K 2360/14). Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, gehören zu den typischen Kosten der Lebensführung. Sie seien nicht außergewöhnlich, weil jedes Elternteil das Recht und die Pflicht habe, zu seinem Kind Kontakt zu halten. Dass Kinder getrennt von ihren Eltern lebten, sei auch deshalb nicht außergewöhnlich, weil es bei getrennten Paaren durchaus häufiger vorkomme.

Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).