Bei Unzufriedenheit Schlechte Bewertung nach Abmahnung nicht einfach löschen
Hannover (dpa/tmn) - Wer in einem Online-Shop eine schlechte Bewertung geschrieben und daraufhin eine Abmahnung von einem Anwalt erhalten hat, sollte die Bewertung nicht einfach löschen. Denn dann erkennt der Kunde den Anspruch und die Anwaltsgebühren an, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Erhält ein unzufriedener Käufer eine solche Abmahnung, sollte er den Kommentar nicht löschen und zunächst eine Rechtsberatung aufsuchen. In einem konkreten Fall hatte ein Käufer eines defekten Akkus die Ware zurückgeschickt und eine Erstattung des Kaufpreises verlangt. Nachdem diese auf sich warten ließ, verfasste er eine schlechte Bewertung. Gleichzeitig hatte der Verkäufer allerdings die Rückzahlung veranlasst. Ein Rechtsanwalt forderte daraufhin den Käufer auf, die Bewertung zu löschen und 414 Euro Anwaltskosten zu begleichen.
Ein besserer Weg für den Kunden wäre es gewesen, den Mangel beim Verkäufer zu reklamieren. Dann hätte er Anspruch auf Reparatur oder Neulieferung gehabt. Erst wenn diese Nacherfüllung zwei Mal nicht klappt, darf der Kunde vom Kauf zurücktreten und die Rückzahlung einfordern. Alternativ hätte er auch vom 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen können - darüber hätte er den Verkäufer allerdings vor der Rücksendung eindeutig informieren müssen.